Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Art. 35 (bisher Art. 26) Form und Inhalt der Mitteilung

Abs. 1

Die Mitteilung muss unter Verwendung des elektronischen Formats IUCLID gemacht werden, wie das auch bei der Anmeldung der Fall ist (siehe Art. 27 Abs. 1).

Das Begleitschreiben kann entweder auf Papier oder elektronisch mit zertifizierter Unterschrift (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, SR 943.03) eingereicht werden (siehe Art. 27 Abs. 1).

Abs. 2

Unverändert.

Abs. 3 (neu)

Anpassung an die Anmeldepflicht (Art. 27 Abs. 5) und an Art. 9 Abs. 4 der EU-REACH-Verordnung, wo diese Möglichkeit ebenfalls besteht. Wie bei der Anmeldung soll es den Behörden auch bei der Mitteilung möglich sein, in begründeten Einzelfällen weitere Prüfberichte zu fordern, sofern diese vorhanden und mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind.

4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung

Art. 36 (bisher Art. 27) Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen

Inhalt unverändert

Art. 37 (bisher Art. 28) Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung

Abs. 2 (neu)

Artikel 16 ChemG besagt, dass anmeldepflichtige neue Stoffe auch einer Risikobewertung unterzogen werden müssen, ohne jedoch zu präzisieren, zu welchem Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Der neue Absatz 2 soll präzisieren, dass in spezifischen Fällen eine gezielte Risikobewertung bei der Prüfung der Anmeldeunterlagen eines neuen Stoffes durchgeführt werden kann.

Eine vertiefte Risikobewertung erfordert oft zusätzliche Informationen und eine Frist von mehreren Monaten. Die Erfahrung der Beurteilungsstellen hat jedoch gezeigt, dass es besondere Situationen gibt, wo es während der Beurteilung der Anmeldeunterlagen bereits möglich ist, ein spezifisches Risiko zu evaluieren und gezielte Massnahmen zur Risikoverminderung festzulegen. Wenn die Anmeldeunterlagen beispielsweise eine positive Mutagenität angeben und die vorgesehene Verwendung des Stoffes sich nicht auf eine berufliche Tätigkeit beschränkt, können die Behörden die Abgabe des Stoffes an private Verwenderinnen verbieten, zumindest solange diese Eigenschaft nicht besser evaluiert wurde.

Es ist sowohl für die Behörden als auch für die Anmelderin effizienter, wenn das Ergebnis dieser gezielten Risikobewertung in einem einzigen Verfügungsschritt, d.h. bei der Annahme der Anmeldung mitgeteilt wird (siehe Art. 39 Abs. 2). Wie in Artikel 16 ChemG ausgeführt, wird die Anmelderin beispielsweise über die vorgeschlagenen Massnahmen zur Risikoverminderung informiert und angehört, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Damit das Anmeldeverfahren eingehalten wird, werden jedoch in diesem Stadium der Risikoberwertung keine weitere Untersuchungen (Art. 16 Abs. 1 ChemG) verlangt, es sei denn, die Anmeldeunterlagen müssen im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 ergänzt werden.

Dieser neue Absatz führt keine neuen Anforderungen für die Anmelderin oder neue Verpflichtungen für die Behörden ein. Er ermöglicht, in besonderen Situationen zu handeln, führt aber keine systematische Risikobewertung im Rahmen der Beurteilung der Anmeldeunterlagen ein.

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d