Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Die technischen Bestimmungen zur Ausführung der obengenannten Artikel der EU-CLP-Verordnung finden sich in den Anhängen I, VI und VII der EU-CLP-Verordnung. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1

3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Art. 8 (bisher 34a) Verpackung

Hersteller müssen ihre Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 nach Art. 35 der EU-CLP-Verordnung verpacken. Art. 35 der EU-CLP-Verordnung enthält die allgemeinen Verpackungsvorschriften. Die technischen Bestimmungen zur Ausführung von Art. 35 der EU-CLP-Verordnung finden sich in den Anhängen I und II der EU-CLP-Verordnung. Hierzu gehören bspw. Bestimmungen für kindersichere Verschlüsse (Anh. II, 3.1), tastbare Gefahrenhinweise (Anh. II, 3.2), Verpackungsausnahmen für explosive Produkte (Anh. I, 1.3.5), auflösbare Verpackungen für einmaligen Gebrauch (Anh. I, 1.5) und unverpackte Publikumsprodukte (Anh. II, 5).

Da sie mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind diese technischen Anhänge der EU-CLP-Verordnung im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, deren massgebende Fassung jeweils vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO festgelegt werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2)

Art. 9 (bisher Art. 37 Abs. 4) Verpackung von Aerosolpackungen

Die bisherige Bestimmung für die Verpackung von Aerosolpackungen ist weiterhin relevant. Sie wurde deshalb aus dem bisherigen Art. 37 Abs. 4 (Besondere Verpackungsvorschriften) übernommen und aktualisiert. Neu wird auf die Aerosol-Richtlinie (RL 75/324/EWG), zuletzt geändert durch RL 2013/10/EU, Bezug genommen. Mit dieser Änderung vom 20.3.2013 wird die Aerosol-RL an das GHS angepasst.

Art. 10 (bisher Art. 34b) Kennzeichnung

Bzgl. Terminologie s. "Generelle Bemerkungen", S. 3.

Abs. 1:

Hersteller müssen ihre Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 nach den Art. 17 Abs. 1, 18 ausgenommen Abs. 2 letzter Satz, 19–23, 25 Abs.1, 3 und 4, 26–28, 29 Abs. 1–4, 31, 32 Abs. 1–5 und 33 der EU-CLP-Verordnung kennzeichnen. Darin geregelt sind:

- Inhalt des Kennzeichnungsetiketts (Allgemeine Vorschriften (Art. 17); Produktidentifikatoren (Art. 18); Gefahrenpiktogramme (Art. 19); Signalwörter (Art. 20); Gefahrenhinweise (Art. 21); Sicherheitshinweise (Art. 22); in besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen (Art. 23); Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (Art. 25); Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme (Art. 26); Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise (Art. 27); Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise (Art. 28); Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Art. 29)).

− Anbringung der Kennzeichnungsetiketten (Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten (Art. 31); Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (Art. 32); Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äusserer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung (Art. 33)).

In den obgenannten Artikeln der EU-CLP-Verordnung gibt es Verweise auf die relevanten Anhänge, der EU-CLP-Verordnung. Diese Anhänge enthalten die technischen Ausführungsvorschriften. Für das Kennzeichnen von Stoffen und Zubereitungen sind dies folgende Anhänge:

− Anhang I: Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstu-

fungskriterien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d