Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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deshalb für die Einstufung von Stoffen nicht verwiesen werden.

In den obgenannten massgebenden Artikeln der EU-CLP-Verordnung gibt es Verweise auf die relevanten Anhänge der EU-CLP-Verordnung. Diese Anhänge enthalten die technischen Ausführungsvorschriften. Für das Einstufen von Stoffen sind dies folgende Anhänge:

− Anhang I: allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstu-

fungskriterien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefahren) und Teil 5 (weitere Gefahren).

− Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe.

− Anhang VII: Umwandlungstabelle

Da diese Anhänge mit hoher Frequenz an den technischen Fortschritt angepasst werden, sind sie im Anhang 2 Ziff. 1 bei den technischen Vorschriften aufgeführt, deren jeweils massgebende Fassung vom BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO festgelegt werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 85 und Anhang 2).

Abs. 2

Wie bereits im bisherigen Art. 8 Abs. 1 Bst. b ist die Herstellerin verpflichtet, für Stoffe, welche eine harmonisierte Einstufung in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung haben, eine ergänzende Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen für diejenigen Gefahrenklassen, die vom harmonisierten Eintrag in Anhang VI nicht erfasst sind (Prinzip von Art. 4 Abs. 3 der EU-CLP-Verordnung).

Anmerkung zu Anhang VI der EU-CLP-Verordnung: Die massgebende Fassung von Anhang VI der EU-CLP-Verordnung wird neu in Anhang 2 Ziff. 1 ChemV festgelegt. Die bisherige EDI-Einstufungsverordnung wird im Rahmen dieser Vorlage aufgehoben (s. Art. 92).

Abs. 4 (bisher Art. 9 Abs. 1)

Es soll weiterhin möglich sein (auf Departementsstufe), in der Schweiz zusätzlich für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festzulegen, wenn Anhang VI der EU-CLP -Verordnung keine offizielle Einstufung enthält. Dabei sind folgende Fälle denkbar:

a) der Stoff ist nicht gelistet in Anhang VI der EU-CLP-Verordnung;

b) der Stoff ist in Anhang VI gelistet, hat aber keine harmonisierte Einstufung hinsichtlich einer bestimmten Gefahrenklasse.

Art. 7 (bisher Art. 10) Einstufung von Zubereitungen

In Analogie zu Art. 6 wird für das Einstufen von Zubereitungen in einem einzigen Artikel auf die massgebenden Vorschriften der EU-CLP-Verordnung Bezug genommen.

Hersteller müssen ihre Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 nach den Art. 6-15 der EU-CLP-Verordnung einstufen. Darin geregelt sind:

− Ermittlung und Prüfung von Informationen (Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische (Art. 6); Tierversuche und Versuche am Menschen (Art. 7); Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische (Art. 8));

− Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung (Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische (Art. 9); Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen (Art. 10); Berücksichtigungsgrenzwerte (Art. 11); eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle (Art. 12); Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen (Art. 13); Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen (Art. 14); Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen (Art. 15)).

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d