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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Art. 16: Angabe der Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden Zutaten

Seit dem 1. April 2000 gilt in der Schweiz, dass das Produktionsland von Rohstoffen sowie von Fleisch im Offenverkauf6 angegeben werden muss. Gemäss Absatz 1 des bisherigen Artikels 16 LKV müssen 3 Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit die Herkunft des Rohstoffes deklariert werden muss:

a. der Anteil des Rohstoffs am Enderzeugnis beträgt mehr als 50 Massenprozent;

b. das Produktionsland des Rohstoffs stimmt nicht mit dem für das Lebensmittel angegebenen Produktionsland überein; und

c. in der Sachbezeichnung oder der übrigen Kennzeichnung des Lebensmittels ist ein Hinweis enthalten, der darauf schliessen lässt, dass der Rohstoff aus dem Land stammt, das als Produktionsland des Lebensmittels angegeben wird.

Wie die parlamentarische Debatte zum LMG zeigte, war diese Situation nicht befriedigend, weil die Herkunft der Rohstoffe angesichts dieser Vorgaben heute nur in Ausnahmefällen angegeben werden muss. Im Parlament wurde deshalb gar die Forderung nach einer ausnahmslosen Deklaration der Herkunft der Rohstoffe gestellt. Schliesslich setzte sich aber eine moderatere Regelung durch. Der nun vorliegende Vorschlag – Deklaration, wenn der Massenanteil einer Zutat bei 50 % liegt oder wenn der Massenanteil der Zutat gemäss Art. 12 deklariert werden muss – fand in den nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes mit den Stakeholdern geführten Diskussionen breite Zustimmung. Aus diesen Diskussionen ging auch die Sonderregelung für Fleisch hervor. Danach soll die Herkunft von Fleisch von derselben Tierart, das einem Lebensmittel zugegeben wird, bereits bei einem Massenanteil von 20 % angegeben werden müssen. Für Honig gilt, dass die Herkunft der Honige auch bei Mischungen in jedem Fall anzugeben ist.

Aus Gründen der Praktikabilität (und der Vollziehbarkeit) wird in Absatz 2 präzisiert, dass diese Deklarationspflicht nur für unverarbeitete Zutaten gilt. Der Begriff "unverarbeitet" wird in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 10 der neuen LGV definiert. Die Diskussionen mit den Stakeholdern haben gezeigt, dass vor allem die Herkunft von Fleisch interessiert. So soll nachvollziehbar sein, woher das Fleisch eines Schinkens oder einer Salami stammt. An Grenzen stösst die Angabe der Herkunft jedoch, wenn es auch noch darum geht die Herkunft eines Lebensmittels, das als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, anzugeben (z.B. die Herkunft des Fleisches in einer Chorizo, die als Zutat auf einer Pizza verwendet wird).

In Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung (Restaurants, etc.) ist die Herkunft nach Artikel 5 (Offenverkauf) stets anzugeben.

Art. 17: Spezifische Angaben bei Fleisch und Fisch

In der EU gelten spezifische Anforderungen für die Angaben bezüglich Fleisch. Es wird nicht nur die Angabe der Herkunft verlangt, sondern es ist auch darüber zu informieren, wo das Tier aufgezogen bzw. gemästet, geschlachtet und zerlegt wurde. Die Anforderungen an die Etikettierung von Fleischstücken, die als solche angeboten werden, sei es unverpackt oder verpackt, sind für Rindfleisch7 und für Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel8

6 Rohstoffdeklarationsverordnung (VAPR) vom 6. März 2000 (SR 817.021.51), später integriert als Artikel 16 in die LKV vom 23. November 2005 (SR 817.022.21).

7 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates; ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des