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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 194Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 41 Abs. 7
Mit dem Einfügen eines neuen Absatzes 7 wird klargestellt, dass frische Fischereierzeugnisse organoleptisch einwandfrei sein müssen. Da bei frischen Fischereierzeugnissen eine organoleptische Beurteilung einer mikrobiologischen Beurteilung vorgezogen wird, soll hiermit die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden.
Artikel 59 - 65
Die Bestimmungen der Verordnung über die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben6 werden inhaltlich vollständig und unverändert übernommen. Die Verordnung wird aufgehoben.
Artikel 66
Analog der Verordnung (EG) Nr. 2073/20057 wird ergänzt, dass insbesondere bei genussfertigen Lebensmitteln, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen und ein dadurch verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen können, die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer kontrolliert werden muss (Abs. 1 Bst. b).
Absatz 3 verweist auf den ebenfalls neuen Anhang 3, welcher die Anforderungen an die Untersuchungen (sogenannte Challenge Tests) nach Absatz 1 Buchstabe b festlegt.
Anhänge allgemein
Aus Gründen des einfacheren Nachvollzugs und der Lesbarkeit werden die Anhänge in formaler Hinsicht denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 2073/20058 angepasst. Die mikrobiologischen Kriterien bleiben jedoch – ausser wo explizit beschrieben – unverändert bestehen.
Der ehemalige Anhang 2 (Toleranzwerte) wird aufgehoben, da dieser durch die Revision des Lebensmittelgesetzes hinfällig wird (Aufgabe Grenz-/Toleranzwert – Konzept). In den Branchenleitlinien sind diese Werte jedoch weiterhin erwähnt und im Infoschreiben Nr. 173 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zusammengefasst.
Die Werte für genussfertige, offen ausgegebene Getränke aus Automaten werden ersatzlos gestrichen.
Die Werte für Trinkwasser aus Teil B des bisherigen Anhangs 2 für Trinkwasser, Mineralwasser, Quellwasser und Eis werden neu in die Ordonnance du DFI sur la qualité des eaux destinées à la consommation humaine et à entrer en contact avec le corps humain aufgenommen. Die Werte für Mineralwasser und Quellwasser werden neu als Prozesshygienekriterien im neuen Anhang 1 Teil 2 aufgeführt.
6 Vgl. Fussnote 1
7 Vgl. Fussnote 2
8 Vgl. Fussnote 2