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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 17: Bewilligung

Lebensmittel, die unter die Definition der neuartigen Lebensmittel nach Artikel 15 fallen, bedürfen für das Inverkehrbringen einer Bewilligung (Abs. 1). Diese Bewilligung wird als Einzelverfügung erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, dass der Gesundheitsschutz und der Schutz vor Täuschung sichergestellt sind. Das Kriterium möglicher Ernährungsmängel hängt ebenfalls mit dem Schutz der Gesundheit zusammen (Abs. 2 Bst. c).

Für traditionelle Lebensmittel der Primärproduktion aus einem anderen Land als der Schweiz sieht das EDI erleichterte Bewilligungsanforderungen vor. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. Der Hintergrund dieses Bewilligungsverfahrens ist der, dass beispielsweise in asiatischen Ländern schon seit Jahrzehnten Früchte gegessen werden, welche in Europa vor 1997 nicht auf dem Markt waren. Der Import exotischer Früchte hat in den letzten Jahren aber stark zugenommen. Es wäre somit eine Diskriminierung dieser Exportländer und auch unverhältnismässig, wenn in diesen Ländern von breiten Kreisen konsumierte Früchte vor dem Inverkehrbringen in der Schweiz das volle "Novel-Food"-Bewilligungsverfahren durchlaufen müssten.

Weil es wenig Sinn machen würde, solche Früchte mit Einzelfallbewilligungen zuzulassen, ist vorgesehen, bei Gutheissung des Gesuchs eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Bei Ablehnung des Gesuchs müsste der gesuchstellenden Person gegenüber jedoch eine Einzelverfügung erlassen werden. Der Erlass einer Allgemeinverfügung im Fall der Ablehnung des Gesuchs führte zu rechtlichen Problemen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, usw.), weshalb auch in anderen Bereichen wie beispielsweise bei den vom BLV gestützt auf Artikel 16c des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG)8 erlassenen "Cassis de Dijon"-Verfügungen bei Ablehnungen von Gesuchen Einzelverfügungen erlassen werden.

Für beide Bewilligungsverfahren werden die Grundsätze der Artikel 4-7 angewandt. Da die Artikel 4-7 grundsätzlich für Einzelverfügungen konzipiert sind, sind nicht alle Bestimmungen auf die Allgemeinverfügungen für traditionelle Lebensmittel anwendbar. Aus diesem Grund wird bestimmt, dass Allgemeinverfügungen - in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 - unbefristet erteilt werden.

Weitere Einzelheiten zum Bewilligungsverfahren sowie über die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten finden sich in der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel.

Artikel 18: Verwendung neuartiger Lebensmittel als Zutat

Um der Rechtsklarheit willen stellt Artikel 18 klar, dass sowohl im Verordnungsrecht geregelte als auch bewilligte neuartige Lebensmittel in einem zusammengesetzten Lebensmittel als Zutat eingesetzt werden dürfen. Dies unter Berücksichtigung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen.

Artikel 19: Neue Erkenntnisse über die Sicherheit neuartiger Lebensmittel

Wer neuartige Lebensmittel herstellt, verarbeitet, importiert oder in Verkehr bringt muss dem BLV unverzüglich und unaufgefordert neue Erkenntnisse über die Sicherheit des Lebensmittels melden. Dies gilt für sämtliche neuartigen Lebensmittel ungeachtet des Grundes für deren Verkehrsfähigkeit (Verordnungsrecht, Einzelbewilligung oder Allgemeinverfügung).

8 SR 946.51