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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht

Gewichtsprozent angegeben, da davon ausgegangen werden kann, dass bei einem solchen Gehalt die Migration gesundheitlich bedenklich ist.

Art. 2c

In der Verordnung (EU) Nr. 1272/20133 werden die Anforderungen an Gegenstände mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die PAK enthalten können geregelt. Damit auch dieser Bereich mit dem europäischen Recht harmonisiert ist, wird ein neuer Abschnitt (Abschnitt 1a) eingeführt und darin festgehalten, dass solche Gegenstände nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mehr als 1 mg/kg PAK in den Kunstoff- bzw. Gummibestandteilen enthalten.

Art. 5 Abs. 3 Bst. c und d sowie Abs. 4

Die Kosmetikverordnung4 (VKos) wird ebenfalls einer Totalrevision unterzogen, weshalb die Verweise auf das neue Recht angepasst werden müssen.

Art. 14c

Wie bereits oben erwähnt, wurden in REACH bzw. in der ChemRRV die PAK geregelt. In der Verordnung (EU) Nr. 1272/20135 werden nicht nur die Anforderungen an Uhrenarmbänder etc. geregelt, sondern auch an Säuglings- und Kleinkinderartikel mit Kunststoff- und Gummibestandteilen. Da dieses Kollektiv einen besondern Schutz benötigt, wird der Höchstwert auf 0.5 mg/kg Kunststoff- bezw. Gummibestandtei festgelegt.

Art. 18 Abs. 3/Anhang 5

In Absatz 3 der geltenden Verordnung ist ein offensichtlicher Fehler, es sollte auf Anhang 5 und nicht auf Anhang 8a verwiesen werden. In Art. 22a Absatz 2 ist der Verweis auf Anhang 8a richtig. Im dazu gehörigen Anhang 5 werden nun sämtliche für das Brennvehalten von textilen Materialien geltenden Normen aufgeführt.

Art. 20

Dieser Artikel kann gestrichen werden. Die Anforderungen an textile Materialien und die Normen sind in Artikel 18 enthalten. Die in der geltenden HKV dazu gehörige Prüfnorm wird neu in den Anhang 5 integriert.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 der neuen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung geregelt.

3 Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderungen von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe. ABl. L328 von 7.12.2013, S. 69-71.

4 SR ...

5 vgl. Fussnote 1