Berichte

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS; SR 817.023.11)

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Revision wird das schweizerische Spielzeugrecht an das europäische Recht angepasst, um technische Handelshemmnisse mit der EU zu vermeiden und um das Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen im Bereich Spielzeug (MRA; Anhang 1 Kapitel 3)1 aufrecht erhalten zu können. Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse werden ebenfalls berücksichtigt.

II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Absatz 1

Die Totalrevision der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bedingt die Anpassung des Verweises auf diese Verordnung.

Artikel 1bis

Der geltende Artikel 2 Absatz 3 LGV, wonach im Bereich Spielzeug die Begriffe gemäss der Richtlinie 2009/48/EG2 verwendet werden, wird im Rahmen des vorliegenden Revisionspakets (Ausführungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz) durch Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h LGV ersetzt. D.h. grundsätzlich gelten die Definitionen der Spielzeugrichtlinie, es sei denn, dass in der vorliegenden Verordnung abweichende Definitionen festgelegt sind.

Ein von der Spielzeug-Richtlinie abweichender Begriff ist der Begriff der Importeurin. Im geltenden Recht ist umstritten, wer in der Schweiz als Importeurin gilt. Die vorliegende Definition der Importeurin stellt klar, dass wer Spielwaren aus dem Ausland (auch aus der EU) in die Schweiz einführt, als Importeurin gilt.

Im Übrigen werden auch wiederkehrende Begriffe definiert (Herstellerin, Bevollmächtigte,

Händlerin, Gefahr, Risiko).

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Auch hier wird der Verweis auf die neue LGV angepasst.

.

1 SR 0.946.526.81

2 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/84/EU, ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49.