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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt.
Anhang 2 Ziffer 3 Nummer 5
Metallisches Nickel
Gemäss geltendem Anhang 2 Ziffer 3 Nummer 5 ist die Verwendung von Nickel in rostfreiem Stahl erlaubt. Neu darf auch in Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten, Nickel verwendet werden. Diese Regelung entspricht der Richtlinie 2014/84/EU4
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Zur Bewertung der Gesundheitsrisiken durch metallisches Nickel in elektrischem Spielzeug (Vernickelung, Beschichtung und Legierungen zur Herstellung der elektrischen Leitfähigkeit) beauftragte die Europäische Kommission den wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER), eine Stellungnahme zu verfassen. In der am 25. September 2012 angenommenen Stellungnahme „Assessment of the Health Risks from the Use of Metallic Nickel (CAS No 7440-02-0) in Toys“ stellt der SCHER fest, dass bei der Verwendung von Spielzeug kein Tumorrisiko aufgrund einer Exposition gegenüber Nickel besteht, da die Inhalation von metallischem Nickel aus Spielzeug extrem unwahrscheinlich ist. Der SCHER gelangt ausserdem zum Schluss, dass die Verwendung von Nickel in Spielzeugteilen, die das ordnungsgemässe elektrische Funktionieren des Spielzeugs ermöglichen, nur ein sehr geringes Risiko von dessen Aufnahme über Mund oder Haut beinhaltet.
Anhang 2 Ziffer 3 Nummer 11 Buchstabe a
Blei
In der EU wird zur Zeit eine Senkung des Grenzwertes für die Migrationsprüfung betreffend Blei geprüft. Wird ein solcher Wert festgelegt, wird er auch ins schweizerische Recht übernommen werden. Die Bleiaufnahme von Kindern muss so weit wie möglich reduziert werden. Blei schädigt in erster Linie das Zentralnervensystem und damit die Hirnfunktion, es kann aber auch das Hormonsystem beeinflussen. Besonders empfindlich reagieren Säuglinge und Kleinkinder.
Anhang 2 Ziffer 3 Nummer 14
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Die bisherige Ziffer 14 wird ersatzlos gestrichen. Dies, weil Artikel 23 des neuen Lebensmittelgesetzes (Schutzmassnahmen) explizit vorsieht, dass, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die zeigen dass ein Produkt, das sich auf dem Markt befindet, nicht sicher ist, die zuständige Bundesbehörde die Vollzugsbehörden anweisen kann, dessen Inverkehrbringen zu beschränken oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, selbst wenn das Produkt den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Neu enthält Ziffer 14 eine PAK-Regelung. Um die Gesundheit der Kinder vor den Gefahren durch PAK in Spielzeug zu schützen, wird das Inverkehrbringen von Spielzeug, dessen zugängliche Kunststoff- oder Gummiteile einer der PAK in Konzentrationen von mehr als 0,5 mg/kg enthalten, verboten. Diese Regelung entspricht jener in der Verordnung (EU) Nr.
4 Richtlinie 2014/84/EU der Kommission vom 30. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49.