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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zu

den Änderungen der Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV, SR 817.023.41)

I. Ausgangslage

Gegenwärtig befindet sich sowohl das Lebensmittelrecht wie auch das Chemikalienrecht in Revision. Die erwarteten Änderungen des Chemikalienrechts werden die Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt stark beeinflussen. Mit deren Inkrafttreten kann jedoch erst Mitte 2015 gerechnet werden. Nach dem Inkrafttreten des revidierten Chemikalienrechts wird die vorliegende Verordnung einer umfassenden Revision unterzogen werden müssen. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden nur kleine Änderungen vorgenommen. So werden die gesundheitsrelevanten Höchstwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Angleichung an die europäischen Bestimmungen mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/20131 harmonisiert. Bezüglich der einzelnen PAK wird der Bezug zur ChemRRV2 geschaffen.

II. Die Änderungen im Einzelnen

Ingress:

Verweise wurden an die neue LGV angepasst.

Art. 1 Buchstabe a Ziff 6 und 7

Die Verweise werden umformuliert und an die neuen Bestimmungen der LGV angepasst.

Art. 2a Absatz 1

Dieser Absatz über Gegenstände, die Cadmium enthalten, musste grundlegend überarbeitet werden.

In den Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung fällt einzig der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor einer Gesundheitsgefährdung durch den Kontakt mit dem betreffenden Gegenstand. Im europäischen Recht werden bei den Bestimmungen von REACH auch der Umweltschutz sowie der Schutz am Arbeitsplatz einbezogen. Die neue Wortwahl ist identisch mit derjenigen für Blei gemäss Artikel 2b. Erschwerend kommt hinzu, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen nur die Migration geregelt werden kann. Deshalb fallen nur die von aussen zugänglichen Metallteile ins Gewicht. Die Höchstwerte werden trotzdem in

1Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderungen von Anhang XVII der Verordnung

(EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe. ABl. L328 von 7.12.2013, S. 69-71.

2 SR 814.81