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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 64Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über Aerosolpackungen (SR 817.023.61)

I. Ausgangslage

Im vorliegenden Änderungsvorschlag werden nur geringfügige Änderungen vorgenommen. In der EU sind die Aerosolpackungen, mit gewissen Angaben über die Kennzeichnung, in der Richtlinie 75/324/EWG1 geregelt. Weitere Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung von Aerosolpackungen sind in der Verordnung (EG) 1272/20082 enthalten. Deren Bestimmungen wurden nun in Übereinstimmung mit der Richtlinie 75/324/EWG gebracht und in der Richtlinie 2013/10/EU3 publiziert. Momentan wird das Chemikalienrecht in der Schweiz angepasst. Es tritt voraussichtlich am 1. Juli in Kraft. Die Auswirkungen auf die vorliegende Verordnung können erst nach in Krafttreten der europäischen und schweizerischen Bestimmungen abgeschätzt werden. Änderungen werden sich vor allem bei der Kennzeichnung ergeben. Im Laufe der Anhörung wird Artikel 14 der vorliegenden Verordnung mit dem Chemikalienrecht und der publizierten Richtlinie in Einklang gebracht werden. Bezüglich der Treibmittel besteht die Schwierigkeit, dass sie in der EU je nach Verwendungszweck in anderen Gesetzgebungen geregelt sind. Verbote bezüglich unzulässiger Treibmittel sind in der Schweiz in der Chemikalien-Reduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) geregelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) fällt.

II. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1

Die Änderung beschränkt sich auf den Verweis auf die Definition von Aerosolpackungen in der totalrevidierten Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Der Geltungsbereich entspricht materiell demjenigen des geltenden Rechts. Die Definition der Aerosolpackungen stimmt mit derjenigen der Richtlinie 75/324/EWG überein. Für die übrigen Definitionen gilt Anhang 1 (vgl. Art. 2).

Art. 13

1 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU, ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20.

2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.

3 Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20.