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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 3 Absatz 4 - 22 Bst. b
Die Spielzeugverordnung wird gemäss der Berichtigung der Richtlinie 2009/48/EG3 angepasst.
Einerseits werden Begriffe im geltenden Recht durch neue ersetzt (z.B. die Änderung in Art. 3 Abs. 4). Andererseits handelt es sich um Präzisierungen des geltenden Verordnungstextes (z.B. Anhang 1 Ziff. 1.14).
Aufgrund des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen im Bereich Spielzeug ist die Schweiz verpflichtet, die folgenden Berichtigungen und Präzisierungen zu übernehmen:
Artikel geltendes Recht neues Recht
Art. 3 Abs. 4 Gefahr Risiko
Art. 18 Abs. 2 Bst. c Gefahren Risiken
Art. 19 Abs. 2 Gefahren Risiken
Art. 20 Gefahren Risiken
Art. 22 Bst. b Gefahren Risiken
Anh. 1 Ziff. 1.14 - und für sich allein einen Spiel-
wert haben
Anh. 1 Ziff. 1.19 als Spielzeug für den Gebrauch beim Spielen Anh. 2 Ziff. 1.3 das grundsätzlich mit der Ver- das durch die Bewegung seiner
wendung des Spielzeugs durch Teile verursacht wird.
die Bewegung bestimmter Teile
verbunden ist.
Anh. 2 Ziff. 1.4 Bst. h - auf andere Weise
Anh. 2 Ziff. 1.7 das Risiko sonstiger Schäden Verletzungsrisiken
Anh. 2 Ziff. 1.9 Bst. b Dämpfe -
Anh. 2 Ziff. 1.9 Bst. b - Verbrühungen
Anh. 2 Ziff. 3.1 - kein Risiko einer Beeinträchti-
gung
Anh. 2 Ziff. 3.1 - es zusammengesetzt ist oder
die es enthält,
Anh. 2 Ziff. 3.8 Puppenschminke Spiel-Kosmetik für Puppen Anh. 2 Ziff. 3.11 Bst. b Gefährdung Gefahr
Anh. 2 Ziff. 4.6 Rechtsvorschriften Massnahmen
Anh. 3 Ziff. 4.5 hauptsächlich insbesondere
Anh. 3 Ziff. 9.1 - zu versuchen
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
Der Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG wird aktualisiert.
3 Berichtigung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 92.