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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
8. Abschnitt: Selbstkontrolle
Um mehr Klarheit zu schaffen, wird die Selbstkontrolle, ähnlich wie in der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug7 (VSS), ausdrücklich in diese Verordnung aufgenommen.
Art. 15 Produktebeobachtung
Dieser Artikel regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein kosmetisches Mittel nicht konform ist. Dieser Regelung entspricht den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 3 der EU-Verordnung.
Art. 16 Rückverfolgbarkeit
Gemäss Artikel 79 Absatz 4 LGV gilt die Pflicht der Rückverfolgbarkeit für einen Zeitraum von 3 Jahren, was auch Artikel 7 der EU-Verordnung entspricht.
Art. 17 Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
Entsprechend den Artikeln 5 Absatz 3 und 6 Absatz 5 der EU-Verordnung müssen die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin mit der zuständigen Vollzugsbehörde zusammenarbeiten.
9. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
Die Anhänge werden nach EU-Recht, namentlich nach der EU-Verordnung geändert.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen für das ganze Änderungspaket sind in Art. 90 LGV definiert und gelten während eines Jahres.
Anhänge
Die letzten wichtigen Änderungen betreffend gewisse Stoffe, die in den Anhängen der EU-Verordnung Nr. 1223/2009 vorgenommen wurden, werden 2015 im Rahmen der jährlichen Revision in die Anhänge der VKos übertragen. Dabei handelt es sich namentlich um die Verordnungen (EU) Nr. 1197/20138, (EU) Nr. 344/20139, (EU) Nr. 483/201310, (EU)
7 SR 817.023.11
8 Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel; ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 34.
9 Verordnung (EU) Nr. 344/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Anhänge III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel; ABl. L 114 vom 25.4.2013, S. 1.
10 Verordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel; ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 8.