Berichte
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 3: Ein verbotener Stoff (nach Anhang 2 oder CMR) ist unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen zulässig (entspricht Art. 17 der EU-Verordnung).
Art. 7 Begrenzt zulässige Stoffe
Dieser Artikel definiert die in kosmetischen Mitteln zugelassenen Stoffe: Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Positivlisten und eingeschränkt zulässige Stoffe in einer offenen Liste. Die anderen in kosmetischen Mitteln verwendeten und in diesem Abschnitt nicht geregelten Stoffe müssen den allgemeinen Grundsatz einhalten, wonach die kosmetischen Mittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden dürfen, was in der Informationsdatei des kosmetischen Mittels nachgewiesen werden muss.
Abs. 1: Die zugelassenen Farbstoffe in kosmetischen Mitteln sind neu in Anhang 4 aufgeführt (aktuell in Anhang 2) und nehmen Bezug auf Anhang IV der EU-Verordnung. Haarfärbemittel sind ausgenommen, da in Anhang 3 VKos speziell auf sie hingewiesen wird. Die zugelassenen Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln sind neu in Anhang 5 aufgeführt (zurzeit in Anhang 3) und nehmen Bezug auf Anhang V der EU-Verordnung. In kosmetischen Mitteln zugelassene UV-Filter sind neu in Anhang 6 aufgeführt (aktuell in Anhang 3) und nehmen Bezug auf Anhang VI der EU-Verordnung.
Abs. 2: Verwendungsbeschränkungen unterliegende Stoffe sind in Anhang 3 aufgeführt (aktuell in Anhang 3 VKos) und beziehen sich auf Anhang III der EU-Verordnung.
Abs. 3: Dieser Abschnitt wurde aus der Nummer 3 der Präambel zu den Anhängen II–VI der EU-Verordnung übernommen. Die Einschränkungen für Stoffe in Form von Nanomaterialen sind ausdrücklich in diesen Anhängen aufgeführt. Es ist nicht vorgesehen, dass nanomaterialhaltige Erzeugnisse wie in der EU gemeldet werden, da die Schweiz keinen Zugriff auf die zentralisierte elektronische Datenbank (Cosmetic products notification portal, CPNP) hat. Bei nanomaterialhaltigen kosmetischen Mitteln sind jedoch zusätzliche Informationen im Sicherheitsbericht erforderlich (siehe Art. 5).
5. Abschnitt: Kennzeichnung, Werbung und Täuschungsverbot
Art. 8 Liste der Bestandteile auf der Kennzeichnung
In diesem Artikel wird die Liste der Bestandteile umschrieben, die auf der Verpackung oder dem Behältnis des kosmetischen Mittels angebracht werden muss. Dieser Artikel entspricht Artikel 19 der EU-Verordnung. Bisher war in Artikel 3 VKos nur die Kennzeichnung auf der Verpackung des kosmetischen Mittels festgelegt. Die Unterscheidung zwischen Verpackung (aussen) und Behältnis (direkter Kontakt mit dem kosmetischen Mittel) ist neu.
Abs. 1 Bst. e: Jeder Bestandteil des kosmetischen Mittels in Form eines Nanomaterials muss in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Diese Angabe beinhaltet jedoch keine Information über die Sicherheit des Mittels, da kein in Verkehr gebrachtes Mittel unter Berücksichtigung all seiner Bestandteile – sowohl in «Nanoform» als auch andere – gesundheitsgefährdend sein darf.
Abs. 1 Bst. f: Entsprechend Artikel 33 der EU-Verordnung wird das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile neu in die Verordnung aufgenommen. Dieses Glossar richtet sich nach der internationalen Bezeichnung der Bestandteile kosmetischer Mittel (INCI), stellt jedoch keine Liste der Stoffe dar, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln zugelassen ist. Die verwendeten Bezeichnungen sind sprachunabhängig und sind im Allgemeinen kürzer als