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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht

die chemischen Bezeichnungen. Fehlt eine gemeinsame Bezeichnung des Bestandteils, wird ein Begriff verwendet, der in einer allgemein anerkannten Nomenklatur verwendet wird.

Abs. 2: Neu wurde eine Klarstellung betreffend Seifen, Badeperlen und Kleinprodukte eingeführt und entspricht Artikel 19 Absatz 3 der EU-Verordnung.

Art. 9 Weitere Angaben der Kennzeichnung

Dieser Artikel definiert die weiteren Angaben, die zusätzlich zur Liste der Bestandteile auf der Verpackung und dem Behältnis des kosmetischen Mittels aufgeführt sein müssen. Aus Gründen der Klarheit sind diese Angaben in einem anderen Artikel aufgeführt als jenem über die Liste der Bestandteile.

Abs. 1 Bst. b: Der Name, die Firma und die Adresse der in der Schweiz ansässigen Herstellerin oder Importeurin muss auf der Verpackung und dem Behältnis angegeben sein. Diese Information ist für die Marktüberwachung erforderlich und erlaubt den Zugang zu der Person, die die Informationsdatei über das kosmetische Mittel direkt (Herstellerin oder Importeurin) und indirekt (Händlerin) liefern kann.

Abs.1 Bst. c: Das Herkunftsland muss auf der Verpackung und dem Behältnis aufgeführt werden.

Abs. 1 Bst. d Ein neues Symbol betreffend das Mindesthaltbarkeitsdatum ist in Anhang 9 VKos aufgeführt, die dem Anhang VII der EU-Verordnung entspricht.

Abs. 2: Die Formulierung wurde aus dem Bereich der Spielzeuge übernommen.

Abs. 4: Neu eingeführt wird eine Klärung betreffend die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen4 für kosmetische Mittel, die nicht vorverpackt oder vor Ort verpackt angeboten werden. Dieser Absatz entspricht Artikel 19 Absatz 3 der EU-Verordnung.

Art. 10 Werbeaussagen

Abs. 1 und 2: Die sechs in der EU festgelegten allgemeinen gemeinsamen Kriterien (Einhaltung von Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit, fundierte Entscheidungsfindung), die auf die Werbeaussage bei einem kosmetischen Mittel anwendbar sind, wurden in Anhang 11 aufgenommen. Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 20 Absatz 2 der EU-Verordnung5. Sie gelten für alle Werbeaussagen, unabhängig vom Träger oder der Art des verwendeten Kommerzialisierungsinstruments, den Funktionen des angepriesenen Produkts und dem Zielpublikum. Diese Kriterien müssen unter Berücksichtigung der Guidelines der Europäischen Kommission6 interpretiert werden.

Eine Liste mit spezifischen Kriterien wird derzeit erarbeitet und dem Anhang 11 beigefügt, sobald sie zur Verfügung steht.

4 Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (SR 941.204).

5 Verordnung (EU) Nr. 655/2013 vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln; ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 31.

6 Guidelines to Commission Regulation (EU) n° 655/2013 laying down common criteria for the justification of claims used in relation to cosmetic products, Link: http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/files/pdf/guide_reg_claims_en.pdf