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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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- Die zulässige Konzentration an Kojisäure wird ebenfalls begrenzt. Damit wird den

Schlussfolgerungen der toxikologischen Bewertung des SCCS22 Rechnung getragen, die demnächst neu in die EU-Verordnung aufgenommen werden.

Anhang 4: Zugelassene Farbstoffe

Die zulässigen Farbstoffe in kosmetischen Mitteln sind in diesem Anhang aufgeführt (aktuell Anhang 2 VKos) und ihre Anforderungen wurden nach Anhang IV der EU-Verordnung angepasst.

Anhang 5: Zugelassene Konservierungsmittel

Die in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsmittel sind in diesem Anhang (zurzeit Teil von Anhang 3 VKos), entsprechend von Anhang V der EU-Verordnung, aufgeführt.

Das Zeichen (+) bei verschiedenen Angaben von Stoffen, die in anderen Konzentrationen oder zu anderen spezifischen Zwecken gebraucht werden können, entsprechend der Anmerkung 2 der Präambel zum früheren Anhang 3 der VKos, wird in diesem Anhang ganz weggelassen. Diese Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nur gemäss den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verwendet werden.

Chlorhexidin als Konservierungsmittel ist gleich geregelt wie in der europäischen Gesetzgebung.

Der Stoff «Hexetidin» (Stoff 19) ist in Mundhygienemitteln verboten, da die Verwendung nicht als sicher betrachtet werden kann23.

Anhang 6: Zugelassene UV-Filter

Die in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter sind in diesem Anhang aufgeführt (aktuell Teil von Anhang 3 VKos), der Anhang VI der EU-Verordnung entspricht.

Anhang 6 übernimmt die Änderungen der Verordnung Nr. 866/2014 (neuer Eintrag 29 in Nanoform).

Es ist vorgesehen, die Einträge für Zinkoxid und Titandioxid in Nanoform an die EU-Verordnung anzupassen, sobald sie publiziert wird.

Anhang 7: Piktogramm für weiterleitende Angaben

Dieses Piktogramm (aktuell Anhang 6 VKos) entspricht dem Symbol von Anhang VII der EU-Verordnung.

Anhang 8: Piktogramm für die Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen

Dieses Piktogramm (aktuell Anhang 5 VKos) entspricht dem Symbol von Anhang VII der EU-Verordnung.

22 SCCS Opinion/1481/12, verabschiedet am 26./27. Juni 2012. Link: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_098.pdf

23 Siehe ausführliche Monographie in «Active ingredients used in cosmetics: safety survey (2008), prepared by the Committee of Experts on Cosmetic Products, Council of Europe Edition».