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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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als sicher betrachtet werden kann, sofern diese nicht beschädigt oder irritiert sind19. Dieser Stoff wurde mit Anwendungseinschränkungen neu in Anhang 3 aufgenommen (siehe Anhang III).
Azelainsäure wird in diesem Anhang nicht mehr aufgeführt, da für eine hautbleichende Wirkung Konzentrationen über 10 Prozent erforderlich sind. Bei solchen Konzentrationen handelt es sich nicht um eine kosmetische, sondern um eine medizinische Verwendung.
Ethylenglykol-monoethylether ist in diesem Anhang nicht mehr aufgeführt.
Anhang 3: Begrenzt zulässige Stoffe
Stoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln beschränkt zulässig ist, sind in diesem Anhang aufgeführt (aktuell Teil von Anhang 3 der VKos), entsprechend Anhang 3 der EU-Verordnung.
Wimpern sind von Mitteln für Haupt- und Gesichtshaar ausgenommen und deshalb in diesem Anhang speziell geregelt.
Anhang 3 enthält die Änderungen der europäischen Verordnung, namentlich jene der Verordnung Nr. 344/2013, die in der jährlichen Revision der VKos von 2015 nicht übernommen wurden.
Dank der neuen gesetzlichen Bestimmungen des LMG kann Wasserstoffperoxid in Zahnbleichmitteln neu vergleichbar geregelt werden wie in der EU nach Richtlinie 2011/84/EU20, wonach der Verkauf von Mitteln mit über 0,1 Prozent und bis 6 Prozent Wasserstoffperoxid Zahnärztinnen und Zahnärzten und Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern vorbehalten ist. Die zusätzlichen Warnhinweise wurden gestrichen.
Arbutin und Cetylpyridiniumchlorid sind gleich geregelt wie im EU-Recht.
Folgende Stoffe sind in der Schweiz speziell geregelt:
- Dieser Anhang sieht eine Begrenzung für den Stoff «Retinal, Retinaldehyd» und ein
Verwendungsverbot in Mundhygienemitteln21 vor, da die Derivate von Retinsäure ein grosses teratogenes Potenzial aufweisen.
- Die Höchstkonzentration ätherischer Öle und deren Bestandteile gilt ausschliesslich für
Mittel, die auf der Haut bleiben; Parfums und Eaux de toilette sind davon aber neu ausdrücklich ausgenommen. Diese Höchstkonzentration ermöglicht, die kosmetischen Mittel und die Heilmittel allgemein klar voneinander abzugrenzen.
- Die Verwendung von Chlorhexidin in Mundspülungen ist speziell geregelt.
- Die zulässige Konzentration an alpha-Hydroxysäuren wird aus Gründen der Abgrenzung
zu Heilmitteln begrenzt.
19 SCCS Opinion 1481/12 on Kojic Acid du 26-27 juin 2012, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_098.pdf
20 Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt; ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36.
21 Siehe ausführliche Monographie in «Active ingredients used in cosmetics: safety survey (2008), prepared by the Committee of Experts on Cosmetic Products, Council of Europe Edition».