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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3 präzisiert Werbeaussagen über Tierversuche entsprechend Artikel 20 Absatz 3 der EU-Verordnung.
Art. 11 Angaben zu den Stoffen
Mit diesem Artikel werden neue Regeln über die Informationen, die der Öffentlichkeit nach Artikel 21 der EU-Verordnung zur Verfügung stehen müssen, erlassen.
6. Abschnitt: Herstellung und Hygiene
Art. 12 Allgemeine Anforderungen
Abs. 1: Die kosmetischen Mittel sind so herzustellen, dass die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt sind, damit ein maximaler Gesundheitsschutz garantiert ist.
Abs. 2: Gewisse Höchstwerte für bestimmte Mikroorganismen sind neu in Anhang 13 VKos aufgeführt. Einige davon waren zuvor in der Hygieneverordnung (HyV) enthalten. In diesem Absatz werden auch einzelne Werte übernommen, die im Kapitel der Leitlinien zur mikrobiologischen Qualität der Endprodukte des «SCCS’s notes of guidance for the testing of cosmetic substances and their safety evaluation», 8th Revision, genannt sind.
Art. 13 Gute Herstellungspraxis
Zur stärkeren Gewichtung der Sicherheit der kosmetischen Mittel wird mit diesem Artikel neu ein harmonisierter Standard für die Herstellung kosmetischer Mittel entsprechend Artikel 8 der EU-Verordnung eingeführt. Wird diese technische Norm bei der Herstellung der in Anhang 12 aufgeführten kosmetischen Mittel eingehalten, so gilt die Konformitätsvermutung. Entsprechen die kosmetischen Mittel dieser Norm, so können die Vollzugsbehörden sowie die Herstellerin und die Importeurindavon ausgehen, dass die Kriterien der guten Herstellungspraxis erfüllt sind. Eine ISO-Zertifizierung ist hingegen nicht obligatorisch.
7. Abschnitt: Meldung ernster unerwünschter Wirkungen
Art. 14
Neu kann in der der Schweiz ein System der «Cosmetovigilance» (Meldung ernster unerwünschter Wirkungen bei kosmetischen Mitteln) unter den verschiedenen Akteuren namentlich dem BLV, den Vollzugsbehörden, den Herstellern/Importeuren/Händlern eingeführt werden, um die ernsten unerwünschten Wirkungen kosmetischer Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k nachzuverfolgen. Die Meldung dieser ernsten unerwünschten Wirkungen könnte auf einem Formular auf der Website des BLV erfolgen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sowie das Gesundheitspersonal könnten dem BLV ebenfalls ernste unerwünschte Wirkungen melden. Dieses Überwachungssystem würde nur die Schweiz betreffen.
Die EU kennt bereits ein solches System. Dort werden ernste unerwünschte Wirkungen von kosmetischen Mitteln der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das europäische Informationssystem «internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance» (ICSMS; Art. 23 EU-Verordnung) weitergegeben.