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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

beziehen, wie diejenigen über Gegenstände aus Kunststoff zum Beispiel, werden im betreffenden Abschnitt hinzugefügt.

2. Abschnitt Kennzeichnung Art. 3

Übernahme des Symbols der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Anhang 1, um die

Kennzeichnung «für Lebensmittel» vorzunehmen (Abs. 1 Bst. a).

Aufhebung der Bezeichnung «eingetragene Marke der Person, welche den Bedarfsgegenstand herstellt», um eine Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Abs. 1 Bst. c) zu erreichen.

3. Abschnitt Gute Herstellungspraxis (GHP)

Sämtliche Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sind nach guter Herstellungspraxis (GHP) herzustellen. Diese allgemeinen Bestimmungen wurden aus der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 übernommen2.

Art. 4–7

Diese Bestimmungen, die aus der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 übernommen wurden, betreffen die Vorschriften über die gute Herstellungspraxis (GHP) aller Arten von Bedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Sie gelten für alle Bereiche und für alle Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Bedarfsgegenständen. Während bestimmte Wirtschaftssektoren sich GHP-Leitlinien gegeben haben, ist dies bei anderen nicht der Fall. Dieser GHP-Abschnitt wurde eingeführt, um einheitliches Vorgehen aller Wirtschaftssektoren zu gewährleisten.

4. Abschnitt Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen

Anpassung bestimmter Artikel an den neusten Stand der Technik und Wissenschaft. Da auf europäischer Ebene keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen bestehen, tragen die vorgeschlagenen Änderungen den Gesetzen bestimmter Länder, den internationalen Standards, dem Beschluss des Europarats oder entsprechenden Empfehlungen Rechnung. Alle Anforderungen an für Wasser verwendete Materialien wurden aufgehoben.

Art. 8 Allgemeine Anforderungen

Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen enthalten häufig geringe Mengen von Blei, Cadmium oder Arsen. Metallische Gegenstände werden häufig recycelt und da es nicht selten unmöglich ist, diese Schadstoffe zu entfernen, verbleiben sie in den refabrizierten Bedarfsgegenständen. Die angegebenen Konzentrationen für Blei, Cadmium und Arsen wurden aus dem französischen Recht3 übernommen und sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

2 Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.

3 http://www.contactalimentaire.com/index.php?id=204