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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 86Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen

bezüglich der Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

I. Einleitung

Die Totalrevision der Bedarfsgegenständeverordnung des EDI (SR 817.023.21) soll die Unterschiede in der Gesetzgebung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Bereich der über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, nach Möglichkeit ausräumen. Zu diesem Zwecke müssen zahlreiche, in letzter Zeit eingeführte gesetzliche Bestimmungen der Europäischen Union übernommen werden.

II. Ausführliche Erläuterungen

Titel

Der Titel der «Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände» wurde angepasst und lautet nun in Analogie zur «Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen»1 wie folgt: «Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen».

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Bedarfsgegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, um ihren Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Abs. 3), herzustellen.

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und dem neuen Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG) sind die ortsfesten öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen vom Geltungsbereich ausgeschlossen (Abs. 4). Bisher waren diese Bedarfsgegenstände de facto eingeschlossen, da es keine Ausnahmen gab. Alle Auflagen betreffend die ortsfesten Wasserversorgungsanlagen werden aufgehoben (z. B. für Gegenstände aus Metall oder Metalllegierungen).

Art. 2 Begriffe

Sämtliche Definitionen stammen aus der Gesetzgebung der europäischen Union. Die Definitionen, die sich ausschliesslich auf einen spezifischen Abschnitt der Verordnung

1 ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4