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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 5 (Art. 51, 52 Abs. 1–3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1–3, 55 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a–c)
Kakaobohnen und -kerne, Schokolade und Erzeugnisse daraus
1. Kakaobohnen
Kakaobohnen sind fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.)
2. Kakaokerne
Kakaokerne sind geröstete oder nicht geröstete, gereinigte und geschälte Kakaobohnen.
3. Kakaomasse
Kakaomasse ist die Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus verarbeiteten Kakaokernen gewonnen wird, denen keine natürlichen Fette entzogen worden sind.
4. Kakaobutter
Das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnene Fett mit folgenden Merkmalen:
a. Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt) max. 1,75 Massenprozent
b. Gehalt an unverseifbaren Stoffen
mittels Petroläther bestimmt) max. 0,5 Massenprozent
c. Gehalt an unverseifbaren Stoffen bei Kakaopress- max. 0,35 Massenprozent butter (mittels Petroläther bestimmt)
5. Erzeugnisse auf der Basis von Kakao
5.1 Kakaopulver, Kakao
Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen mit folgenden Merkmalen:
a. Gehalt an Kakaobutter min. 20 Massenprozenta
b. Wassergehalt max. 9 Massenprozent
5.2 Fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao)
Kakaopulver mit folgendem Merkmal
Gehalt an Kakaobutter weniger als 20 Massenprozenta