Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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5.3 Schokoladenpulver
Durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnene Erzeugnisse mit folgendem Merkmal:
Gehalt an Kakaopulver min. 32 Massenprozent
5.4 Trinkschokoladenpulver (gezuckertes Kakaopulver, gezuckerter Kakao) und gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver)
5.4.1 Durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnene Erzeugnisse mit folgendem Merkmal:
Gehalt an Kakaopulver min. 25 Massenprozent 5.4.2 Diese Bezeichnungen werden durch die Angabe „fettarm“ oder „mager“ oder „stark entölt“ ergänzt, wenn das Erzeugnis nach Ziffer 5.2 fettarm oder mager oder stark entölt ist.
6. Erzeugnisse auf der Basis von Schokolade
6.1 Schokolade (inkl. Haushaltsschokolade)
Erzeugnis aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter mit folgenden Merkmalen (vorbehältlich Ziffern 6.2- 6.4; Berechnung nach Art. 53):
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent
b. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent
c. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent
6.2 Schokoladestreusel, Schokoladeflocken
Wird die Bezeichnung Schokolade jedoch ergänzt mit «-streusel» oder «- flocken», so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken folgende Merkmale aufweisen:
Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent
davon Kakaobutter, und mindestens 12 Massenprozent
entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent
6.3 Schokoladeüberzugsmasse
Wird die Bezeichnung Schokolade jedoch ergänzt mit dem Ausdruck «-kuvertüre», so muss das Erzeugnis folgende Merkmale aufweisen:
Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent
davon Kakaobutter, und mindestens 31 Massenprozent
entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent