Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1028Fedlex · Vorlage
7.6 Doppelrahmschokolade
Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» ersetzt durch das Wort «Doppelrahm», muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merkmale aufweisen (Berechnung nach Art. 53):
Milchfett mindestens 10 Massenprozent
7.7 Magermilchschokolade
Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» ersetzt durch das Wort «Magermilch», muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merkmale aufweisen (Berechnung nach Art. 53):
Milchfett höchstens 1 Massenprozent
8. Haushaltsmilchschokolade
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das folgende Merkmale aufweist (Berechnung nach Art. 53):
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent
b. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teil-
weise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett
c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent
d. Milchfett mindestens 5 Massenprozent
e. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent
(aus Kakaobutter und Milchfett)
9. Weisse Schokolade
Erzeugnis aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch oder Milcherzeugnissen, mit folgenden Merkmalen (Berechnung nach Art. 53):
a. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent
b. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teil-
weise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett -davon Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent