Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1028Fedlex · Vorlage

7.6 Doppelrahmschokolade

Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» ersetzt durch das Wort «Doppelrahm», muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merkmale aufweisen (Berechnung nach Art. 53):

Milchfett mindestens 10 Massenprozent

7.7 Magermilchschokolade

Wird in der Bezeichnung «Milchschokolade» das Wort «Milch-» ersetzt durch das Wort «Magermilch», muss das Erzeugnis aus Milchschokolade folgende Merkmale aufweisen (Berechnung nach Art. 53):

Milchfett höchstens 1 Massenprozent

8. Haushaltsmilchschokolade

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das folgende Merkmale aufweist (Berechnung nach Art. 53):

a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent

b. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teil-

weise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett

c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 2,5 Massenprozent

d. Milchfett mindestens 5 Massenprozent

e. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent

(aus Kakaobutter und Milchfett)

9. Weisse Schokolade

Erzeugnis aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch oder Milcherzeugnissen, mit folgenden Merkmalen (Berechnung nach Art. 53):

a. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent

b. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teil-

weise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett -davon Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent