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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1029Fedlex · Vorlage
10. Gefüllte Schokolade, Schokolade mit …füllung
10.1 Gefüllte Schokolade oder Schokolade mit …füllung ist ein Lebensmittel,
dessen Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15 besteht und folgenden festgelegten Mindestgehalt aufweist (Berechnung nach Art. 53):
Schokolade nach Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und
15 mindestens 25 Massenprozent
10.2. Backwaren, feine Backwaren (Feinbackwaren) oder Speiseeis, die eine Aussenschicht aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.
11. Chocolate a la taza
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent
b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent
c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent
d. Mehl oder Stärke höchstens 8 Massenprozent
12. Chocolate familiar a la taza
a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent
b. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent
c. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent
d. Mehl oder Stärke höchstens 18 Massenprozent
13. Pralinés, Pralinen
13.1 Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse aus (Berechnung nach Art. 53):
a. gefüllter Schokolade;
b. einer einzigen Schokoladenart nach Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15;
c. zusammengesetzten Schichten von Schokoladen nach Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und
15 und Schichten aus anderen Lebensmitteln; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in diesem Anhang festgelegten Mindestgehalt aufweisen; oder
d. einem Gemisch aus Schokoladen nach Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15 anderen
Lebensmitteln; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in diesem Anhang festgelegten Mindestgehalt aufweisen.
13.2. Sie weisen folgende Merkmale auf:
a. Schichten von Schokoladen
(Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15) oder mindestens 25 Massenprozent
b. Gemische von Schokoladen
(Ziffern 6, 7, 8, 9, 14 und 15) mindestens 25 Massenprozent