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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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d. andere gesundheitlich unbedenkliche koagulierende Stoffe.
3 Zur Geschmacksgebung sind zulässig:
a. Speisesalz;
b. Gewürze und Kräuter sowie daraus hergestellte Extrakte;
c. Räuchern.
Art. 77 Sachbezeichnung
Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse kann als «Ziger» oder «Ricotta» bezeichnet werden.
6. Abschnitt: Rahm
Art. 78 Begriffe
1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. Pro Kilogramm milchfettfreier Anteil muss die Trockenmasse mindestens 85 g betragen.
2 Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.
3 Sauerrahm, einschliesslich Crème fraîche, ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm.
4 Verdickter Rahm ist Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
Art. 79 Fettgehaltsstufen
Für Rahm gelten folgende Fettgehaltsstufen:
a. «Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg;
b. «Vollrahm», «Schlagrahm», «Rahm» oder «Sahne»: mindestens 350 g Milchfett/kg;
c. «Doppelrahm»: mindestens 450 g Milchfett/kg.
Art. 80 Kennzeichnung
1 Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 79 genannten Bezeichnungen zu verwenden.
2 Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV28 anzubringen:
a. ein Hinweis auf die Lagertemperatur;
28 SR …