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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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d. andere gesundheitlich unbedenkliche koagulierende Stoffe.

3 Zur Geschmacksgebung sind zulässig:

a. Speisesalz;

b. Gewürze und Kräuter sowie daraus hergestellte Extrakte;

c. Räuchern.

Art. 77 Sachbezeichnung

Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse kann als «Ziger» oder «Ricotta» bezeichnet werden.

6. Abschnitt: Rahm

Art. 78 Begriffe

1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. Pro Kilogramm milchfettfreier Anteil muss die Trockenmasse mindestens 85 g betragen.

2 Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.

3 Sauerrahm, einschliesslich Crème fraîche, ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm.

4 Verdickter Rahm ist Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 79 Fettgehaltsstufen

Für Rahm gelten folgende Fettgehaltsstufen:

a. «Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg;

b. «Vollrahm», «Schlagrahm», «Rahm» oder «Sahne»: mindestens 350 g Milchfett/kg;

c. «Doppelrahm»: mindestens 450 g Milchfett/kg.

Art. 80 Kennzeichnung

1 Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 79 genannten Bezeichnungen zu verwenden.

2 Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV28 anzubringen:

a. ein Hinweis auf die Lagertemperatur;

28 SR …