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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1069Fedlex · Vorlage
2 Bei Käsezubereitungen kann, bezogen auf den Käseanteil, anstelle des Fettgehalts nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a die Fettgehaltstufe nach Artikel 61 Absatz 1 angegeben werden.
3 Bei Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen kann anstelle des Fettgehalts nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a auch die Fettgehaltsstufe oder der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) nach Artikel 72 Absatz 3 angegeben werden.
5. Abschnitt: Molkenkäse
Art. 75 Begriff
1 Molkenkäse ist ein Erzeugnis, das gewonnen wird:
a. durch Säure-Hitze-Fällung oder Koagulation aus Fett- oder Magersirte oder Molke, allenfalls unter Zugabe von Mager- oder Buttermilch; oder
b. durch Eindampfen - d.h. Aufkonzentrieren - und Ausformen der Molke oder einer Mischung aus Molke und Milch, Rahm oder weiteren Zutaten aus Milch.
2 Der Entzug von Flüssigkeit vor der Säurefällung ist gestattet.
3 Durch Aufkonzentrieren gewonnenem Molkenkäse kann Zucker zugegeben werden.
4 Ungereifter Molkenkäse ist unmittelbar nach der Herstellung, gereifter Molkenkäse und gereifter Magermolkenkäse ist erst nach einer bestimmten Reifezeit genussfertig.
Art. 76 Anforderungen
1 Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:
a. Der Anteil der Molkenproteine am Gesamteiweiss des Endproduktes muss mindestens 510 g pro Kilogramm betragen.
b. Der Anteil der Trockenmasse muss mindestens 200 g pro Kilogramm des Endproduktes ausmachen.
c. Molkenkäse muss mehr als 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten. Magermolkenkäse darf höchstens 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.
2 Als Verarbeitungshilfsstoffe für durch Koagulation hergestellte Molkenkäse, sind zulässig:
a. Milchsäure, wie Käsereisauer;
b. Zitronensäure;
c. Essigsäure;