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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1071Fedlex · Vorlage
b. ein Hinweis, dass es sich um Rohrahm handelt und dieser nicht als genussfertig gilt;
c. der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren».
3 Wird Rohrahm offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren über:
a. die Tatsache, dass Rohrahm nicht als genussfertig gilt;
b. die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen von Rohrahm.
7. Abschnitt: Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen und andere Butterprodukte
Art. 81 Begriffe
1 Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett. Bei der Herstellung von Butter dürfen ausschliesslich die Stoffe nach Artikel 83 Absätze 1 und 2 verwendet werden. Die Zugabe von Salz ist zulässig.
2 Milchstreichfette, einschliesslich Dreiviertelfettbutter und Halbfettbutter, sind Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser in Öl, ausschliesslich bestehend aus Milch oder bestimmten Milchprodukten mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe dürfen zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.
3 Butterzubereitungen sind Mischungen von Butter mit Zutaten, die eine deutliche Veränderung der sensorischen Eigenschaften ergeben.
4 Entwässerte Butter ist ein Butterprodukt, das ausser Milchfett nur noch Spuren von Milchbestandteilen und Wasser enthält.
5 Butterfraktionen sind Produkte, die mittels physikalischer Prozesse aus Butterfett gewonnen werden und in ihren Schmelzeigenschaften verändert worden sind.
Art. 82 Anforderungen Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen und
andere Butterprodukte
1 Für den Milchfettgehalt gelten die folgenden Anforderungen:
a. Butter mindestens 820 g pro Kilogramm;
b. Dreiviertelfettbutter mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm;
c. Halbfettbutter mindestens 390 und maximal 410 g pro Kilogramm;
d. gesalzene Butter mindestens 800 g pro Kilogramm;
e. Butterzubereitungen mindestens 620 g pro Kilogramm;
f. Milchstreichfette: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g
pro Kilogramm,
2. mehr als 410 und weniger als 600 g