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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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pro Kilogramm, oder

3. mehr als 620 und weniger als 820 g

pro Kilogramm.

2 Für Butter und Butterfett gelten die Anforderungen nach Anhang 6.

3 Gesalzene Butter darf höchstens 20 g Speisesalz pro Kilogramm enthalten.

Art. 83 Anforderungen an Süssrahmbutter und gesäuerte Butter

1 Zur Herstellung von Süssrahmbutter darf ausschliesslich Rahm verwendet werden.

2 Zur Herstellung von gesäuerter Butter dürfen verwendet werden:

a. Butter, die mit auf Milchbasis mikrobiell hergestelltem Milchsäurekonzentrat gesäuert wurde; oder

b. Sauerrahm

3 Für Süssrahmbutter und gesäuerte Butter gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 82.

Art. 84 Sachbezeichnungen

1 Es sind die folgenden Sachbezeichnungen zu verwenden:

a. für Butter entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 82 Absatz 1: «Butter», «Dreiviertelfettbutter», «Halbfettbutter», «gesalzene Butter», «Butterzubereitung» und «Milchstreichfett»;

b. für Erzeugnisse nach Artikel 81 Absatz 4: «Entwässerte Butter», wie «eingesottene Butter», «Schmelzbutter», «wasserfreie Butter», «Butteröl», «Butterfett», «Butterreinfett» oder «Bratbutter»;

c. für Erzeugnisse nach Artikel 81 Absatz 5: «Butterfraktionen».

2 Bei Milchstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen.

3 Werden Butter oder Milchstreichfette aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt, so ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweise «unpasteurisiert» zu ergänzen.

4 Butter nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a kann auch als «Milchrahmbutter», «Süssrahmbutter» oder «gesäuerte Butter» bezeichnet werden, wenn sie aus den entsprechenden Ausgangsprodukten hergestellt ist. Die Bezeichnung «Sirtenrahmbutter» darf verwendet werden, wenn die Butter aus einem Gemisch von Milch- und Sirtenrahm hergestellt worden ist.

5 Sirtenrahmbutter, die in einer Käserei hergestellt worden ist, kann als «Käsereibutter» bezeichnet werden.

6 Zur Herstellung von Lebensmitteln, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Butter tragen, wie Buttergebäck oder Margarine mit Butter, darf als Zutat Butter jeder Art nach Absatz 1 Buchstaben a–c verwendet werden.