Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1075Fedlex · Vorlage
d. Milchpulver mit hohem Fettgehalt, fettange- mindestens 420 g/kg reichertes Milchpulver oder Rahmpulver
3 Artikel 91 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 94 Milchproduktepulver
Milchproduktepulver, wie Molkenpulver, Buttermilchpulver oder Sauermilchpulver, sind Milchprodukte, denen das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.
Art. 95 Milchprotein
Milchprotein ist ein Konzentrat oder ein Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch.
Art. 96 Anforderungen an Milchprotein
Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.
Art. 97 Kennzeichnung
1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist anstelle des Fettgehalts nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben:
a. der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausgenommen bei Milchpulver;
b. der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe «X %», ausgenommen für gezuckerte und ungezuckerte konzentrierte Magermilch und für Magermilchpulver.
2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen sich im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden.
3 Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben, wie «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil».
4 Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt angegeben werden.
5 Milchprodukte, die unter Verwendung von Vollmilchpulver hergestellt wurden, dürfen nicht als Vollmilchprodukte bezeichnet werden.