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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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15. Kapitel: Eier und Eiprodukte
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen
Art. 102 Eier
1 Eier sind die von einer intakten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten und ungekochten Keimzellen eines Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten. Sie sind zum unmittelbaren menschlichen Konsum oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet.
2 Das Ei besteht aus:
a. dem Eidotter oder Eigelb: dem innersten, homogen gelblich durchscheinenden Teil des Eis;
b. dem Eiweiss oder Eiklar: der den Eidotter umgebenden, farblosen bis weisslich durchscheinenden gallertartigen Masse;
c. der Schalenhaut: der zwischen der Kalkschale und dem Eiweiss liegenden Membran.
3 Als Flüssigei werden unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale bezeichnet.
4 Knickeier sind Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch mit intakter Schalenhaut.
Art. 103 Eiprodukte
Eiprodukte sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen oder von Mischungen davon oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Art. 104 Anforderungen an Eiprodukte
1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure in unveränderten Eiprodukten darf 10 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.
2 Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Rohstoffe darf 1 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen muss dieser Wert dem vor der Fermentierung ermittelten Wert entsprechen.
3 Die Reste von Schalen, Schalenhaut und anderen Teilchen in Eiprodukten dürfen 100 mg/kg Eiprodukt nicht überschreiten.
4 Eier verschiedener Tierarten dürfen nicht gemischt werden.
Art. 105 Eier mit Mängeln
1 Knickeier dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden; Artikel 106 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden: