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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1074Fedlex · Vorlage

2 Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 88 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

9. Abschnitt: Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver und Milchprotein

Art. 90 Konzentrierte Milch

Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist.

Art. 91 Anforderungen an konzentrierte Milch

1 Konzentrierte Milch muss folgende Trockenmasse und Fettgehalte aufweisen:

T in g/kg Fettgehalt

a. konzentrierte Magermilch mindestens 200 g/kg höchstens 10 g/kg (Kondensmagermilch)

b. konzentrierte Vollmilch mindestens 250 g/kg mindestens 75 g/kg (Kondensmilch)

c. fettangereicherte, mindestens 265 g/kg mindestens 150 g/kg konzentrierte Milch

2 Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils.

3 Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Minimalwert von 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Kasein darf nicht verändert werden.

Art. 92 Milchpulver

Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.

Art. 93 Anforderungen an Milchpulver

1 Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g pro Kilogramm Milchpulver betragen.

2 Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen:

a. Magermilchpulver höchstens 15 g/kg

b. fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver mehr als 15 g/kg

und weniger als 260 g/kg

c. Vollmilchpulver mindestens 260 g/kg und weniger als 420 g/kg