Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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13. Kapitel: Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Art. 98 Begriffe
1 Kolostrum ist das Sekret, das bis fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Säugetiere nach Artikel 2 Buchstabe a abgesondert wird, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.
2 Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.
Art. 99 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Kuhkolostrum ist «Kolostrum».
2 Erzeugnisse, die auf Basis von Kuhkolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis «kolostrumhaltig» tragen.
3 Bei Kolostrum anderer Säugetierarten muss die Tierart angegeben werden.
4 Auf Erzeugnissen, die auf der Basis von Kolostrum anderer Säugetierarten hergestellt sind, muss zusätzlich zum Hinweis «kolostrumhaltig» die Tierart angegeben werden.
14. Kapitel: Milchproduktanaloge
Art. 100 Begriff
Milchproduktanaloge sind Lebensmittel, bei denen ein oder mehrere Milchbestandteile oder Milchprodukte (Zutaten), die normalerweise zur Herstellung verwendet werden oder natürlicherweise vorkommen, durch andere Bestandteile oder Zutaten ersetzt wurden, die nicht aus Milch stammen. Sie können mit geeigneten, gesundheitlich unbedenklichen Mikroorganismen gesäuert werden.
Art. 101 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung ist entsprechend der Zweckbestimmung und der Herstellungsart zu wählen.
2 Die Sachbezeichnung von Milchproduktanalogen darf keine Bezeichnung, die für ein Milchprodukt nach dem 11. und 12. Kapitel vorgesehen ist, enthalten.
3 In unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung des Milchproduktanalogs muss angegeben werden, mit welchen Bestandteilen oder Zutaten die Milchbestandteile oder Milchprodukte ersetzt wurden.