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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1078Fedlex · Vorlage
a. angeschlagene Eier oder Brucheier: Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut ;
b. aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier;
c. Schiereier: angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht.
3 Bei der Sichtkontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, dürfen höchstens 7 Prozent davon Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens:
a. 4 Prozent angeschlagene oder Knickeier;
b. 1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken.
4 Umfasst die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier, so sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.
Art. 106 Eier für die Herstellung von Eiprodukten
1 Eier, die für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, müssen eine voll entwickelte und unbeschädigte Schale aufweisen.
2 Knickeier dürfen zur Herstellung von Flüssigei oder Eiprodukten verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Weg an einen für die Herstellung von Flüssigei bewilligten Betrieb oder an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.
3 Nur saubere und trockene Eier dürfen aufgeschlagen werden.
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 107 Eier
1 Auf Detailverkaufspackungen von Eiern sind die Angaben nach Artikel 3 LIV29 zu ergänzen mit:
a. einem Hinweis wie «zu verkaufen bis …30»;
b. einem Hinweis auf die Lagertemperatur, falls das Produkt gekühlt abgegeben wird;
c. der Eierstückzahl und das Nettogewicht oder die Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei in Gramm.
2 Wird das Legedatum angegeben, so muss es deutlich als solches erkennbar sein.
3 Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code nach dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif31 in der Fassung vom 1. Januar 2015 zugelassen.
29 SR …
30 Ergänzt mit der Angabe des 21. Tages nach dem Legedatum.
31 Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen und bezogen werden.