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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Blütenhonig ist Honig, der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammt.

3 Honigtauhonig ist Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Ausscheidungen von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.

4 Waben- oder Scheibenhonig ist Honig, den die Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen frisch gebauter Waben speichern und der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird.

5 Honig mit Wabenteilen ist Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält.

6 Tropfhonig ist Honig, der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird.

7 Schleuderhonig ist Honig, der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird.

8 Presshonig ist Honig, der durch Pressen der brutfreien Waben gewonnen wird; die Waben dürfen dabei nicht oder nur schonend auf höchstens 45 °C erwärmt werden.

9 Gefilterter Honig ist Honig, der gewonnen wird, indem dem Honig anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Mass entfernt werden.

10 Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 14 LGV.

Art. 112 Anforderungen

Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anhang 8 entsprechen.

Art. 113 Kennzeichnung

1 An Stelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

a. Blütenhonig;

b. Honigtauhonig;

c. Tropfhonig;

d. Schleuderhonig;

e. Presshonig.

2 Waben- oder Scheibenhonig, Honig mit Wabenteilen und gefilterter Honig müssen als solche gekennzeichnet werden.

3 Honig, der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweist, in Gärung oder Schäumung übergegangen oder zu stark erhitzt worden ist, muss als «Backhonig» oder «Industriehonig» bezeichnet werden. In Verbindung mit der Sachbezeichnung ist der Hinweis «nur zum Kochen und Backen» anzubringen.