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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1081Fedlex · Vorlage

4 Bei gefiltertem Honig und Backhonig, der nicht zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, ist auf den Transportbehältern, auf den Verpackungen und in den Handelsdokumenten die vollständige Sachbezeichnung nach den Absätzen 2 und 3 anzugeben.

5 Die Sachbezeichnung kann, ausser bei Backhonig, Industriehonig und gefiltertem Honig, ergänzt werden durch:

a. die Angabe der Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn der Honig überwiegend aus diesen stammt und wenn er deren sensorische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist;

b. einen regionalen, territorialen oder topografischen Namen, wenn der Honig aus der angegebenen Gegend stammt; die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199734 bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Gelée royale

Art. 114 Begriff

Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.

Art. 115 Anforderungen

1 Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten.

2 Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

Art. 116 Sachbezeichnung

Gelée royale kann die Sachbezeichnung «Gelée royale», «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» tragen.

3. Abschnitt: Blütenpollen

Art. 117 Begriffe

1 Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Sie sind mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet worden.

2 Aufgeschlossener Pollen ist Pollen, dessen Hülle mechanisch so verändert wird, dass der Inhalt für den menschlichen Organismus besser verwertbar wird.

34 SR 910.12