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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3 Bienenbrot ist der von den Bienen gesammelte Pollen, welcher in Waben eingelagert und aus diesen geerntet wird.

Art. 118 Anforderungen

Getrocknete Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.

17. Kapitel: Anpassung der Anhänge

Art. 119

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

18. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 120 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung des EDI vom 23. November 200535 über Lebensmittel tierischer Herkunft;

2. Verordnung des EDI vom 23. November 200536 über Suppen, Gewürze und Essig;

3. Verordnung des EDI vom 23. November 200537 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse.

Art. 121 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen richten sich nach Artikel 90 Absatz 1 LGV.

Art. 122 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

35 AS ...

36 AS ...

37 AS ...