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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1141Fedlex · Vorlage
Anhang 7 (Art. 13 Abs. 3 Bst. a und 14 Abs. 1 Bst. d)
Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist.
1 Getreideanteil
Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2 Protein
21 Bei den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Produkten darf
der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
22 Bei den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkten muss der
Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
23 Die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d genannten Biscuits oder Kekse, die
unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
24 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent
des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
25 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein
(g je 100 g Protein)
Arginin 3,7
Cystin 0,3
Histidin 2,9
Isoleucin 5,4