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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 8 (Art. 13 Abs. 3 Bst. b und 14 Abs. 1 Bst. d)
Anforderungen an die Zusammensetzung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist.
1 Proteine
11 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweiss-
quellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss:
a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/ 100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.
12 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Ei-
weissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:
a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.
13 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweiss-
quellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:
a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/ 100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;
d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.