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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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14 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines

nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/ 100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

15 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Ge-

flügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

16 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die An-

forderungen nach den Ziffern 11–15 nicht.

17 Süssspeisen, bei denen in der Sachbezeichnung Milchprodukte als erste oder

einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht.

18 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nähr-

werts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: 10 g/100 ml;

b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml;

c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g;

d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g;

e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

3 Fett

31 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

32 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus

allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.