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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1148Fedlex · Vorlage

Anhang 10 (Art. 18 Abs.2 Bst. c, 19 Abs 1 und 2, 21 Abs. 2 Bst. a)

Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

1 Erläuterungen

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet.

1. Erzeugnisse nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge

bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss den Tabellen 2.1 und 2.2.

2. Erzeugnisse nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge

bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss den Tabellen 2.1 und 2.2, vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

3. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 18 Absatz 1

Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in den Tabellen 2.1 und 2.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

4. Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernis-

sen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nährstoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten.

5. Erzeugnisse nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht eigens für Säug-

linge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss den Tabellen 3.1 und 3.2.

6. Erzeugnisse nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht eigens für Säug-

linge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss den Tabellen 3.1 und 3.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

7. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 18 Absatz 1

Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in den Tabellen 3.1 und 3.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.