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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anlage 3

Vorschriften für Urease

1. Internationale Codes für Urease: EC-Nr. 3-5-1-5, CAS-Nr. 9002-13-5

2. Wirkstoff: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlen-

dioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μMol NH3 pro Minute freisetzt.

3. Ursprung: Lactobacillus fermentum.

4. Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Wein, der länger gelagert werden soll,

wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.

5. Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins,

wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.

6. Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung weniger als 10 %

Schwermetalle weniger als 30 ppm

Blei weniger als 10 ppm

Arsen weniger als 2 ppm

Koliforme insgesamt keine

Salmonella spp. keine in einer Probe von 25 g

aerobe Keime insgesamt weniger als 5 × 104 Keime/g