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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anlage 5

Vorschriften für die Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein

Ziel der teilweisen Entalkoholisierung von Wein ist ein teilweise entalkoholisierter Wein, indem dem Wein mithilfe physikalischer Trennverfahren ein Teil des Alkohols (Ethanols) entzogen wird.

Vorschriften

- Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum

unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.

- Die Behandlung darf nicht zur Anwendung kommen, wenn an einem der Weinbauerzeug-

nisse, das bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendet wurde, ein Anreicherungsverfahren angewandt wurde.

- Die Verringerung des vorhandenen Alkoholgehalts darf 2 Volumenprozent nicht über-

schreiten und der vorhandene Alkoholgehalt im Enderzeugnis darf nicht unter 8,5 Volumenprozent liegen.