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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anlage 9

GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT VON WEIN

A. SCHWEFELDIOXIDGEHALT VON WEIN, MIT AUSNAHME VON SCHAUMWIEN UND LIKÖRWEIN

1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt von Wein mit einem als Summe aus Glucose und Fruc-

tose berechneten Zuckergehalt unter 5 g/l darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weisswein und Roséwein.

2. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt von Wein mit einem als Summe aus Glucose und Fruc-

tose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 200 mg/l bei Rotwein;

b) 250 mg/l bei Weisswein und Roséwein.

3. Bei Wein der Klasse GUB/AOC vom Typ Süsswein oder Spätlese kann der Ge-

samtschwefeldioxidgehalt bis zu 400 mg/l betragen, sofern die für diesen Wein geltende kantonale Gesetzgebung dies vorsieht und die massgebenden kantonalen Vorschriften eingehalten werden.

B. SCHWEFELDIOXIDGEHALT VON LIKÖRWEIN

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt von Likörwein darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;

b) 200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C. SCHWEFELDIOXIDGEHALT VON SCHAUMWEIN UND PERLWEIN Der Gesamtschwefeldioxidgehalt von Schaumwein darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 235 mg/l nicht überschreiten.