Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 154Fedlex · Vorlage

a. Stoff: jedes chemische Element und seine Verbindungen in natürlicher

Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen; ausgenommen sind Lösungsmittel, die vom Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

b. Gemisch: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen be-

stehen;

c. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person mit Adresse in der

Schweiz, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

d. Importeur: jede natürliche oder juristische Person mit Adresse in der

Schweiz, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat in der Schweiz auf den Markt bringt;

e. Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die

ein kosmetisches Mittel auf den Markt bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

f. Farbstoffe: Stoffe, die ausschliesslich oder überwiegend dazu bestimmt

sind, das kosmetische Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben; des Weiteren gelten auch die Vorstufen oxidativer Haarfärbemittel als Farbstoffe;

g. Konservierungsstoffe: Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschliess-

lich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen;

h. UV-Filter: Stoffe, die ausschliesslich oder überwiegend dazu bestimmt

sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen bestimmte UV-Strahlung zu schützen;

i. Nanomaterial: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absicht-

lich hergestelltes Material mit einer oder mehreren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Grössenordnung von 1 bis 100 Nanometern;

j. unerwünschte Wirkung: eine negative Auswirkung auf die menschliche

Gesundheit, die auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist;

k. ernste unerwünschte Wirkung: eine unerwünschte Wirkung, die zu vo-

rübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Spitalaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt;

l. Bestandteile: jeder Stoff oder ein Gemisch von Stoffen, der bzw. das

absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet