Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 156Fedlex · Vorlage

2 Die Herstellerin oder die Importeurin kann schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz benennen, für den ebenfalls die Pflichten nach Absatz 1 gelten.

3 Für die Händlerin gelten die Pflichten nach Absatz 1 wenn sie:

a. ein kosmetisches Mittel erstmalig unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; oder

b. ein bereits in Verkehr befindliches kosmetisches Mittel so verändert, dass die Möglichkeit besteht, dass dieses die geltenden Anforderungen nicht mehr erfüllt.

4 Für die Händlerin gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten; zudem muss sie:

a. vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicherstellen, dass die Informationen gemäss Artikel 8 und 9 auf der Kennzeichnung aufgeführt sind;

b. prüfen, ob die Lager- und Transportbedingungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

c. ernste unerwünschte Wirkungen gemäss Artikel 14 melden.

3. Abschnitt: Informationsdatei und Sicherheitsbewertung

Art. 4 Informationsdatei

1 Für jedes erstmalig in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel wird eine Produktinformationsdatei erstellt.

2 Sie enthält folgende Angaben und Daten, die gegebenenfalls aktualisiert werden:

a. eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die ermöglicht, die Produktinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;

b. den in Artikel 5 genannten Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel;

c. eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 13 genannten guten Herstellungspraxis;

d. wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist: den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;

e. Daten über jegliche von der Herstellerin, ihren Vertreibern oder Zulieferern im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche.

3 Die Produktinformationsdatei muss den kantonalen Vollzugsbehörden auf Verlangen in elektronischer oder anderer Form an der auf der Kennzeichnung angegebenen Adresse in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch während 10 Jahren