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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Die Herstellerin oder die Importeurin kann schriftlich einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Schweiz benennen, für den ebenfalls die Pflichten nach Absatz 1 gelten.
3 Für die Händlerin gelten die Pflichten nach Absatz 1 wenn sie:
a. ein kosmetisches Mittel erstmalig unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; oder
b. ein bereits in Verkehr befindliches kosmetisches Mittel so verändert, dass die Möglichkeit besteht, dass dieses die geltenden Anforderungen nicht mehr erfüllt.
4 Für die Händlerin gelten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten; zudem muss sie:
a. vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicherstellen, dass die Informationen gemäss Artikel 8 und 9 auf der Kennzeichnung aufgeführt sind;
b. prüfen, ob die Lager- und Transportbedingungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
c. ernste unerwünschte Wirkungen gemäss Artikel 14 melden.
3. Abschnitt: Informationsdatei und Sicherheitsbewertung
Art. 4 Informationsdatei
1 Für jedes erstmalig in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel wird eine Produktinformationsdatei erstellt.
2 Sie enthält folgende Angaben und Daten, die gegebenenfalls aktualisiert werden:
a. eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die ermöglicht, die Produktinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;
b. den in Artikel 5 genannten Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel;
c. eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 13 genannten guten Herstellungspraxis;
d. wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist: den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;
e. Daten über jegliche von der Herstellerin, ihren Vertreibern oder Zulieferern im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche.
3 Die Produktinformationsdatei muss den kantonalen Vollzugsbehörden auf Verlangen in elektronischer oder anderer Form an der auf der Kennzeichnung angegebenen Adresse in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch während 10 Jahren