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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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nach dem Zeitpunkt, an dem das letzte Warenlos des kosmetischen Mittels erstmalig in Verkehr gebracht wurde, zugänglich gemacht werden.

Art. 5 Sicherheitsbericht

1

Für jedes erstmalig in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel muss ein Sicherheitsbericht gemäss Anhang 10 erstellt werden.

2 Der Sicherheitsbericht muss die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in der endgültigen Zusammensetzung berücksichtigen.

3 Wie in Anhang 10 ausgeführt, wird der Teil B des Sicherheitsberichts durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Tierärztin oder einen Tierarzt gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe2 erstellt.

4 Der Sicherheitsbericht wird nach dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

5 Die im Sicherheitsbericht genannten nicht klinischen Sicherheitsstudien müssen den Grundsätzen der guten Laborpraxis gemäss den einschlägigen Normen entsprechen.

6 Der Sicherheitsbericht von kosmetischen Mitteln, die Nanomaterialien enthalten, die nicht unter die Anhänge 3–6 fallen, muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 folgende Informationen über die verwendeten Nanomaterialien enthalten:

a. die Identifizierung des Nanomaterials, einschliesslich seiner chemischen Bezeichnung und anderer Deskriptoren;

b. die Spezifikation des Nanomaterials, einschliesslich der Grösse der Partikel, der physikalischen und chemischen Eigenschaften;

c. das toxikologische Profil des Nanomaterials;

d. die Sicherheitsdaten des Nanomaterials bezogen auf die Kategorie des kosmetischen Mittels, in dem es verwendet wird;

e. die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen.

4. Abschnitt: Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

Art. 6 Verbotene Stoffe

1

Die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein.

2 SR 811.11