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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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nach dem Zeitpunkt, an dem das letzte Warenlos des kosmetischen Mittels erstmalig in Verkehr gebracht wurde, zugänglich gemacht werden.
Art. 5 Sicherheitsbericht
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Für jedes erstmalig in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel muss ein Sicherheitsbericht gemäss Anhang 10 erstellt werden.
2 Der Sicherheitsbericht muss die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in der endgültigen Zusammensetzung berücksichtigen.
3 Wie in Anhang 10 ausgeführt, wird der Teil B des Sicherheitsberichts durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Tierärztin oder einen Tierarzt gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe2 erstellt.
4 Der Sicherheitsbericht wird nach dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.
5 Die im Sicherheitsbericht genannten nicht klinischen Sicherheitsstudien müssen den Grundsätzen der guten Laborpraxis gemäss den einschlägigen Normen entsprechen.
6 Der Sicherheitsbericht von kosmetischen Mitteln, die Nanomaterialien enthalten, die nicht unter die Anhänge 3–6 fallen, muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 folgende Informationen über die verwendeten Nanomaterialien enthalten:
a. die Identifizierung des Nanomaterials, einschliesslich seiner chemischen Bezeichnung und anderer Deskriptoren;
b. die Spezifikation des Nanomaterials, einschliesslich der Grösse der Partikel, der physikalischen und chemischen Eigenschaften;
c. das toxikologische Profil des Nanomaterials;
d. die Sicherheitsdaten des Nanomaterials bezogen auf die Kategorie des kosmetischen Mittels, in dem es verwendet wird;
e. die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen.
4. Abschnitt: Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe
Art. 6 Verbotene Stoffe
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Die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe dürfen in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein.