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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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wird; nicht darunter fallen Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen und technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind;
m. auszuspülendes/abzuspülendes Mittel: ein kosmetisches Mittel, das nach der Anwendung von der Haut, aus dem Haar oder von den Schleimhäuten entfernt werden muss;
n. Mittel, das auf der Haut/in den Haaren verbleibt: ein kosmetisches Mittel, das dazu bestimmt ist, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben;
o. Haarmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf das Haupthaar oder die Gesichtsbehaarung, mit Ausnahme der Wimpern, bestimmt ist;
p. Hautmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Haut bestimmt ist;
q. Lippenmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Lippen bestimmt ist;
r. Gesichtsmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Gesichtshaut bestimmt ist;
s. Nagelmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Nägel bestimmt ist;
t. Mundmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Zähne oder die Schleimhäute der Mundhöhle bestimmt ist;
u. Mittel, das auf Schleimhäute aufgetragen wird: ein kosmetisches Mittel, das bestimmt ist zum Auftragen auf die Schleimhäute der Mundhöhle, am Augenrand oder der äusseren Geschlechtsteile;
v. Augenmittel: ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen in der Nähe der Augen bestimmt ist;
w. gewerbliche Verwendung: die Anwendung und der Gebrauch kosmetischer Mittel durch Personen bei der Ausübung ihres Berufs.
2 Als kosmetische Mittel gelten namentlich die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse.
2. Abschnitt: Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin
Art. 3
1 Für die Herstellerin und die Importeurin gelten die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten; sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.