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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1559Fedlex · Vorlage

2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidproduktverordnung vom 18. Mai 20053 (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;

b. Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;

c. CXL: ein von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);

d. Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn:

1. für ein bestimmtes Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder

2. für das spezifische Erzeugnis und die spezifische Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;

e. Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.

2 Soweit die Lebenmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054, der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20105 (PSMV).

2. Abschnitt: Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte

Art. 3 Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.

2 Es berücksichtigt dabei das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen unter Einbezug üblicher wissenschaftlicher Unterlagen sowie:

a. bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV6;

b. bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP7;

c. den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;

3 SR 813.12

4 SR 813.11

5 SR 916.161

6 SR 916.161

7 SR 813.12