Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 19 Seiten
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TI, VS, die FDP, cp, FER und GastroSuisse wollen nur 2 Kategorien (Stadt, Land).
Einige Kantone (ZG, LU, AI, NW und AR) regen darüber hinaus an, die Kantone zu ermächtigen, bei klar erfüllten Voraussetzungen einzelne Gemeinden in eine höhere Mietzinsregion einzuteilen.
SODK und FDK fordern, dass aufgrund der unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Kantonen und den zum Teil beträchtlichen Unterschieden zwischen einzelnen Regionen die Möglichkeit geschaffen wird, die Mietzinsmaxima in kantonaler Kompetenz bei Bedarf zu senken. Dabei sei auf eine möglichst einfache Ausgestaltung dieser neuen Kompetenz zu achten, um eine Variantenvielfalt von Kanton zu Kanton zu vermeiden.
Auch die CVP verlangt, dass es eine Möglichkeit geben solle, begründete Einzelfälle differenziert zu betrachten. Einzelne Gemeinden, die sich durch markant höhere oder tiefere Mietzinse von den umliegenden unterscheiden würden, sollten in die für sie näherliegende Gruppe eingeteilt werden können.
VD, NE, VS und AVIVO wollen die Einteilung auf kantonaler Stufe regeln.
Ablehnung
AG, OW und der SAV sehen die Gefahr, dass alte „Ungerechtigkeiten“ bestenfalls durch neue ersetzt würden. Aus Gründen des administrativen Aufwands lehnen sie die Schaffung von drei Regionen angesichts der kleinen Differenz der tatsächlich geltend gemachten Mietzinse zwischen den Regionen Stadt und Grosszentren ab. Bestenfalls könnte eine Unterscheidung in Stadt und Land in Erwägung gezogen werden.
Dem SGemV missfällt, dass das Bedarfsprinzip verstärkt, die Regelungsdichte und der Verwaltungsaufwand erhöht, die regionalen Abgrenzungen in der Praxis erschwert und ein Paradigmawechsel eingeführt würde.
Auch die SPS, der SGB und der KV Schweiz sprechen sich gegen einen Systemwechsel aus, der zu Einteilungsschwierigkeiten und Ungerechtigkeiten führen könnte.
Gemäss der SAB führe die regionale Einteilung zur einer Subventionierung der Stadt durch die Landgemeinden.
3.4 Umfang der Erhöhung
Der Umfang der Erhöhung (18,3 Prozent Mietzinsindex und/oder 90 Prozent Abde-
ckung) wird grundsätzlich von der Hälfte der Kantone (FR, GE, BE, LU, SZ, NW, GL, BL, SH, AR, AI, GR, JU), der SPS, dem SGB und dem KV Schweiz gutgeheissen. Travail.Suisse, die Rentner- und Behindertenorganisationen sowie cp, SMV, PS und SKOS wollen höhere Beträge. Für VD, SO, AG, NE, den Städteverband, den SGemV, den SAV, SODK und FDK geht die Erhöhung zu weit.
Weitergehende Erhöhung
Travail.Suisse, die Rentner- und Behindertenorganisationen (PMS, PI, Suisse Retina, SVS,
SZB, Blinden- und Sehbehindertenverband, Procap und DOK) sowie der SMV fordern,
dass für die Höhe der Mietzinsmaxima die voraussichtliche Teuerung bei den Mietpreisen bis zum 1.1.2016 berücksichtigt wird.
10/19 Aktenzeichen: 032.1/2013/01593 08.08.2014 Doknr: 213 d_Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung