Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 19 Seiten
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3.7 Weitere Bemerkungen
Weitere Forderungen gingen bezüglich übersetzter Mietzinse, individueller Prämienverbilligungen, Verwaltungskosten, Freibeträge auf Vermögen, Zuschläge für rollstuhlgängige Wohnungen, Nebenkostenpauschalen für Eigenheimbesitzer und Nach-
forderungen für Nebenkosten ein.
3.7.1 Übersetzte Mietzinse
Forderungen
TI, die SPS, der Städteverband und der SMV äussern sich zu übersetzten Mietzinsen. TI bekämpft bereits den Missbrauch bei Mietzinsen von EL-Beziehenden. Eine Erhöhung der Mietzinsmaxima würde die Problematik verschärfen. Für die SPS sind über diese Vorlage hinaus gezielte wohnungspolitische Massnahmen notwendig. Es brauche ein grösseres Angebot an Mietwohnungen von gemeinnützigen Wohnungsträgern zu Kostenmieten, die den durch Spekulation angeheizten Wohnungsmarkt stabilisieren könnten. Der Städteverband will den EL-Stellen die Kompetenz einräumen, bei offensichtlich übersetzten Mieten korrigierend einzugreifen. Der SMV regt an, dass die EL-Stellen befähigt werden sollen, EL-Beziehende, die zur Miete wohnen, über ihre Rechte im Bereich des Mietzinses zu informieren und zu beraten.
3.7.2 Individuelle Prämienverbilligung (IPV) und EL
Forderungen
Knapp die Hälfte der Kantone (TI, VS, LU, BL, GR, FR, AI, JU, BE, NW, AR, SZ), die SVP sowie KKAK fordern eine Entflechtung von IPV und EL. Sie wollen damit Kosten sparen und es entstehe für sie mehr Spielraum für die übrigen IPV-Bezügergruppen.
TI und AG sind zudem der Auffassung, dass zwingend Rechtsgrundlagen zu schaffen sind, die verhindern, dass Personen aus Prämienverbilligungsgeldern einen „Gewinn“ erzielen können. Gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG haben EL-Beziehende Anspruch auf einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dieser hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen. Gemäss Art. 21a ELG wird dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Liegt der vom Bund festgelegte Pauschalbeitrag über den effektiven Prämien, führt das dazu, dass EL-Beziehende die Differenz vom Krankenversicherer zurückerstattet erhalten.
3.7.3 Verwaltungskosten
Forderungen Die Hälfte der Kantone (VS, SH, TG, LU, SG, GR, AI, JU, VD, BE, NW, AR, SZ) sowie
KKAK und cp machen ansteigende Verwaltungskosten geltend. Sie fügen an, dass die Einführung von nach Gemeinden differenzierten Mietzinsansätzen zu einer erhöhten Komplexität bei der Durchführung führe. Wegen der Relevanz von Wohnsitzwechseln bei der EL - neu auch innerhalb des Kantons - dürfte dieser Systemwechsel zu vermehrten Mutationen und somit zu einem grösserem Verwaltungsaufwand führen. Sie erachten es als zwingend, dass Art. 24 ELG bzw. der Verteilschlüssel angepasst wird. Wenn der Bund das EL-System kom-
14/19 Aktenzeichen: 032.1/2013/01593 08.08.2014 Doknr: 213 d_Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung